Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
 
 
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1 Geltungsbereich

1.1
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

1.2
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2 Angebot

2.1

Sofern die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese
innerhalb von einer Woche annehmen.

3 Überlassene Unterlagen

3.1

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

4 Preise, Zahlung

4.1

Sofern nichts gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise ausschließlich Verpackung. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2
Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.

4.3
Nicht eingeschlossen in unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Sie wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt.

4.4
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis 30 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Einer Mahnung bedarf es nicht. Sofern im Verkauf an den Endverbraucher der Besteller in
Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch p. a. berechnet. Kommt beim Verkauf ein Gewerbetreibender Besteller in
Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt jeweils vorbehalten.


5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

5.1

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6 Lieferungen, Lieferzeit

6.1

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Vereinbarte Lieferzeiten- bzw. Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, gelten jedoch als unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin ist von uns schriftlich bestätigt. Für den Fall des Lieferverzuges hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Tagen zu setzen.

6.2
Für den Fall, dass der Besteller in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im
Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6.3
Sofern nichts anderes vereinbart ist erfolgt die Lieferung ab Werk.

6.4
Bei Lieferungen in das Ausland gelten die INCOTERMS 1953 in der jeweils gültigen Fassung ergänzend.

6.5
Teillieferungen sowie Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Mengen sind zulässig.

7 Gefahrenübergang

7.1

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versendet, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung
der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller
sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt ist.

8.2
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8.3
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an
uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsverzug vorliegt.

8.4
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

9 Mängelgewährleistung, Haftung

9.1

Gewährleistungsrechte des Besteller setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen hat der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns eingehend schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel handelt.

9.2
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so
ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) geltend zu machen.

9.3
Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend
gemacht werden.

9.4
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Eine weitergehende Haftung als nach § 9 unserer AGB ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönlichen Schadensersatzhaftungen unserer Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen.

9.5
Eine zwingende Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes ist von der Freizeichnung nach Abs. 4 ausgeschlossen.

9.6
Die Produktinformationen für „Räder & Rollen" sind Gegenstand des Vertrages zwischen den Parteien. Die in den Produktinformationen aufgeführten Nutzungshinweise sowie -beschränkungen und -gefahren sind zu beachten. Die Nichtbeachtung entbindet den Hersteller von seiner Haftungspflicht.

10 Formen, Werkzeuge

10.1

Werkzeug- und Formkosten werden gesondert berechnet.

10.2
Durch Bezahlung von Kostenanteilen für die Werkzeuge/Formen erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge/Formen; sie verbleiben vielmehr in Eigentum und Besitz des Verkäufers.

10.3
Für vom Besteller beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Vorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Die Kosten für Wartung und Pflege trägt der Besteller.

11 Beizubringende Teile, Materialien, Behälter

11.1

Hat der Besteller zur Auftragsdurchführung Teile bzw. Materialien beizustellen, so sind diese frei Produktionsstätte in der vereinbarten bzw. in einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und frei von Mängeln anzuliefern. Dies gilt auch im Hinblick auf Behältnisse. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten oder sonstige Folgen zu Lasten des Bestellers.

12 Datenschutz

12.1

Wir sind berechtigt, die uns bekannt geworden Daten über den Besteller EDV-mäßig zu speichern und für unsere Belange zu verwerten.

13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

13.1

Sofern Besteller und Versender beide im Handelsregister eingetragene Kaufleute sind, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz zu verklagen.
Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.

13.2
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


14 Salvatorische Klausel

14.1

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die Bedingungen als Vertragsbestandteil im übrigen rechtswirksam.
Es besteht zwischen den Vertragspartner Einverständnis darüber, dass durch entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen der Parteien die rechtsunwirksame Bestimmung oder der rechtsunwirksame Teil einer Bestimmung durch eine rechtswirsame Regelung ersetzt wird.


Stand: März 2007